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05.03.2023 - Einleitung Bebauungsplanverfahren und Veränderungssperre „Hinterhofen“

Der Stadtrat beschließt die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes ,,Hinterhofen" gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Das Flurstücks-Verzeichnis Stand 05/2011 wird von der Verwaltung überprüft und ggf. angepasst.

Zur Sicherung der Planung für den Planbereich beschließt der Stadtrat gem. § 14 BauGB eine Veränderungssperre.

Begründung:

Das Plangebiet „Hinterhofen" entlang der Alemannenstraße, der Gotenstraße und der Frankenstraße ist identisch mit der bereits am 20. Juni 2011 vom Stadtrat beschlossenen Aufstellung eines Bebauungsplans „Hinterhofen“. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Verwaltung nicht umgesetzt worden. Die erneute Einleitung dient dazu, die mit der Einleitung im Jahr 2011 verfolgten Ziele rechtssicher sobald als möglich zu realisieren. Planungsziel ist wie im Aufstellungsbeschluss 2011 eine behutsame Steuerung der Nachverdichtung zumindest hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Höhe und Gestaltung sowie der Anzahl der Wohneinheiten.

Baugenehmigungen allein nach § 34 BauGB sind nicht ausreichend, um die Genehmigungspraxis im Sinne des Planungsziels zu gewährleisten. Dem Beschluss eines Bebauungsplanes steht nicht entgegen, dass in den zurück liegenden Jahren bereits Genehmigungen ausgesprochen wurden, die den verfolgten Planungszielen nicht gerecht wurden. Es gilt, ab sofort, ohne die bestandskräftigen Genehmigungen anzutasten, eine behutsame Steuerung der Nachverdichtung sicher zu stellen.

Der Beschluss einer Veränderungssperre ist für die Sicherung der Planungsziele erforderlich. Durch eine zügige Bearbeitung des Bebauungsplans soll die Dauer der Veränderungssperre möglichst kurzgehalten werden.

Weitere Erläuterungen

Im Mai 1997 musste die Verwaltung einräumen, dass die Teilbebauungspläne Hinterhofen nicht mehr angewandt werden können, da sie es verabsäumt hatte, sie auszufertigen.

Im August 1997 beschloss der Stadtrat aufgrund der Vorlage der Verwaltung „um die weitere Entwicklung im Griff zu behalten“, eine Gestaltungssatzung, die maximale Dachneigungen, Traufhöhen, Firsthöhen, Giebelbreiten usw. festlegte. Seitens der Bürgerinitiative Hinterhofen, die dem Oberbürgermeister am 9.9.2021 eine von 88 Anwohnerinnen und Anwohnern unterzeichnete Petition überreicht hat, wurde uns mitgeteilt, bereits seit 1997 sei die bis heute gültige Gestaltungssatzungsatzung nicht eingehalten worden. Zurzeit sei nur ein Gebäude bekannt, welches strikt nach der bis heute rechtsgültigen Gestaltungssatzung gebaut sei. Die Verwaltung habe dies in dem Gespräch am 9.9.2021 bestätigt.

Nach unserer Auffassung bestehen ferner Anhaltspunkte, dass auch § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht vollumfänglich beachtet wurde.

Der von der Verwaltung in 2021 beauftrage Gutachter kommt zu dem Ergebnis, die Gestaltungssatzung fuße in Teilen nicht auf einer sicheren Ermächtigungsgrundlage. Wenn diese noch zu überprüfende gutachterliche Stellungnahme zutreffend sein sollte, hätte die Verwaltung den Rechtsfehler in der Beschlussvorlage vom August 1997 an den Stadtrat zu vertreten.

Im Juni 2011 fasste der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss für ein neues Bebauungsplanverfahren Hinterhofen mit folgender von der Verwaltung vorgeschlagener Begründung: „Die jüngsten Entwicklungen zeigen jedoch, dass die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht ausreichen, den Gebietscharakter gerade in Hinsicht der Baukörper und der Nutzung zu schützen. Daher soll der Bestand durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes geschützt und festgesetzt werden. Planungsziel ist dabei eine behutsame Steuerung der Nachverdichtung zumindest des Maßes der baulichen Nutzung, der Höhe und Gestaltung sowie der Anzahl der Wohneinheiten“.

Den Einleitungsbeschluss hat die Verwaltung, ohne den Stadtrat erneut zu befassen und ohne nachvollziehbare Begründung aufgrund eigener Entscheidung bis heute nicht umgesetzt. Angesichts der von der Verwaltung für den Einleitungsbeschluss gelieferten dringenden Begründung ist die Untätigkeit der Verwaltung nicht zu verstehen. Den mit der Einleitung beabsichtigten Schutz der Anwohner in Hinterhofen hat sie nicht geschaffen.

Nach Auskunft der Verwaltung hat sie weitere mehr als 30 eingeleitete Bebauungspläne nicht zu Ende gebracht.

88 Anwohner des Gebiets Hinterhofen haben mit ihrer Unterschrift den Oberbürgermeister gebeten: „bitte setzen Sie sich als Baudezernent dafür ein, dass auch den Eigentümern der Bestandsgebäude im Gebiet der Gestaltungssatzung Hinterhofen die Sicherheit gegeben wird, dass bei Veränderungen ihres Umfeldes auch ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden. Wir fordern daher, dass die Stadt die Ziele und Vorgaben der gültigen Gestaltungssatzung einhält“. Sie haben dies u.a. damit begründet, „dass es im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Hinterhofen bauliche Veränderungen gibt, die nach Größe und Gestaltung unserer Einschätzung nach nicht mehr mit den Festsetzungen der Satzung vereinbar sind, sich im Übrigen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und damit eine seit über 60 Jahren gewachsene Struktur des Wohnviertels stören“.

Nach der vorstehenden Chronik der Ereignisse seit über 25 Jahren soll den Anwohnern des Gebietes Hinterhofen endlich die Sicherheit gegeben werden, dass die Entwicklung des Baugeschehens nach klaren rechtlichen Regeln erfolgt, die die Bewohner von Bestandsgebäuden gegenüber einzelnem Bauherrn und deren extensiven Wünschen schützt.

Daher sind die nochmalige Einleitung des bereits eingeleiteten Bebauungsplans sowie eine auf ihn gestützte Veränderungssperre dringend erforderlich.

Wir bitten um Zustimmung zu unserem Antrag.